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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Gegenabmahnung im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.08.2013, Az.: 4 U 52/13 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Der Kläger mahnte den Beklagten wegen der Angabe falscher Informationen in dessen Onlineshop (u.a. fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Verstoß gegen Preisangabenpflicht) ab. Der Beklagte gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Erstattung der entstanden Abmahnkosten. Stattdessen „revanchierte“ sich der Beklagte mit einer Gegenabmahnung. Die darin geforderten Abmahnkosten entsprachen exakt dem Betrag aus der ersten Abmahnung. Der Kläger hielt ein solches Vorgehen für rechtsmissbräuchlich, § 8 Abs. 4 UWG, und klagte weiter auf Zahlung seiner geforderten Abmahnkosten.

Das OLG Hamm verneinte einen Zahlungsanspruch des Klägers auf Ersatz seiner Abmahnkosten, da die Abmahnung des Beklagten berechtigt war und dieser mit seiner ihm zustehenden Gegenforderung wirksam aufgerechnet hatte. Den Einwand des Klägers, die Gegenabmahnung sei rechtsmissbräuchlich gewesen, wies das Gericht zurück. Eine Gegenabmahnung sei nicht per se rechtsmissbräuchlich. Erst wenn der Abmahnende mit der Abmahnung sachfremde Ziele verfolge, die nicht mehr von dem Zweck einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG gedeckt seien, liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Im konkreten Fall könne man dem Beklagten aber nicht „mangelnde Ernsthaftigkeit“ vorwerfen, da er berechtigterweise den Kläger wegen eines begangenen Wettbewerbsverstoßes außergerichtlich abmahnen durfte.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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