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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Irreführende Internetwerbung für Zahnarztleistung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.09.2013, Az.: 4 U 64/13 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es öffentlich ein umfassendes Zahngesundheitsprogramm als Vollprogramm anpreist, während in Wahrheit nicht alle über die Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen erstattet werden.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Beklagte bot Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen an. Sie vermittelte Patienten zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Regelversorgung nicht umfasst sind und von den  Patienten regelmäßig selber bezahlt werden müssen. Die Beklagte bewarb ihre angebotene Dienstleistung wie folgt: „Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten.“

Die Richter am OLG Hamm stuften die Werbeaussage als irreführend und damit wettbewerbswidrig nach § 5 UWG ein. Der angesprochene Verbraucher, welcher sich für zahnärztliche Zusatzleistungen interessiere, gehe bei der getroffenen streitgegenständlichen Aussage davon aus, dass das beworbene „Vollprogramm“ einem umfassenden Schutz biete, welche alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden Dienstleistungen mit abdecke. Tatsächlich erfasste das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten nicht alle zahnärztlichen Leistungen in diesem Sinne, sondern klammerte einige wesentliche Zahndienstleistungen aus (z.B. Röntgenleistungen). Darüber hinaus kritisierten die Richter die unzutreffende Alleinstellungsbehauptung der Beklagten, welche sich in der Werbeaussage wiederfinde. Die angesprochenen Verbraucherkreise verstünden die Werbeaussage auch dahingehend, dass das angebotene „Vollprogramm“ das einzige Programm in diesem Umfang auf dem Markt sei. Dies stellte sich jedoch als unzutreffend heraus, da die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass mindestens noch ein weiterer Mitbewerber zahnärztliche Dienstleistungen anbot, die vom Umfang her mit dem Programm der Beklagten vergleichbar waren.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer