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OLG Hamm: Irreführende Werbung mit Eröffnungspreisen eines neu eröffneten Unternehmens
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.01.2013, Az.: 4 U 129/12 entschieden, dass ein neu eröffnetes Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es mit „Eröffnungspreisen“ wirbt, denen durchgestrichene höhere Preise gegenübergestellt werden.
Die Beklagte ist Teil einer Möbelgruppe, welche in mehreren deutschen Städten Möbelhäuser betreibt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine selbstständige juristische Person. Anfang letzten Jahres eröffnete sie ein Möbelhaus, welches sie eigenständig betrieb. In einer Zeitungsbeilage warb sie mit reduzierten „Eröffnungspreisen“.
Auf der ersten Seite des Prospekts befand sich der schriftliche Hinweis: „Unna, Bielefeld, Delmenhorst und Oelde feiern mit.“ Im unteren Teil der nächsten Seite stand: „Die gestrichenen Preise entsprechen den ehemaligen Verkaufspreisen im Y-Wohncentrum oder im Online-Shop unter www.Y.de.“
Das Gericht sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Der durch die Werbung angesprochene Kundenkreis verstehe die Gegenüberstellung eines beworbenen Eröffnungs- mit einem durchgestrichenen höheren Preis als Preissenkungswerbung des Anbieters. Dem sei aber in Wahrheit nicht so. Bei der Beklagten handelt es sich um ein neu gegründetes Unternehmen (selbstständige juristische Person). Bei einem neu am Markt auftretenden Unternehmen können aber grundsätzlich keine Preisvorteile in Form von Preisherabsetzungen bestehen, da es keine früheren Preise (Altpreise) gab, auf die man Bezug nehmen könnte. Vielmehr ist der genannte Preis ein Erstpreis, der durchgestrichene Preis dagegen ein von dem Werbenden selbst niemals verlangter Preis. Da die Beklagte rechtlich selbstständig sei, könne sie auch nicht die Altpreise der anderen zur Firmengruppe gehörenden Unternehmen heranziehen. Die beanstandete Werbung sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und folglich wettbewerbswidrig.