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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Irreführende Werbung mit Eröffnungspreisen eines neu eröffneten Unternehmens

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.01.2013, Az.: 4 U 129/12 entschieden, dass ein neu eröffnetes Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es mit „Eröffnungspreisen“ wirbt, denen durchgestrichene höhere Preise gegenübergestellt werden.

Die Beklagte ist Teil einer Möbelgruppe, welche in mehreren deutschen Städten Möbelhäuser betreibt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine selbstständige juristische Person. Anfang letzten Jahres eröffnete sie ein Möbelhaus, welches sie eigenständig betrieb. In einer Zeitungsbeilage warb sie mit reduzierten „Eröffnungspreisen“.

Auf der ersten Seite des Prospekts befand sich der schriftliche Hinweis: „Unna, Bielefeld, Delmenhorst und Oelde feiern mit.“ Im unteren Teil der nächsten Seite stand: „Die gestrichenen Preise entsprechen den ehemaligen Verkaufspreisen im Y-Wohncentrum oder im Online-Shop unter www.Y.de.“

Das Gericht sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Der durch die Werbung angesprochene Kundenkreis verstehe die Gegenüberstellung eines beworbenen Eröffnungs- mit einem durchgestrichenen höheren Preis als Preissenkungswerbung des Anbieters. Dem sei aber in Wahrheit nicht so. Bei der Beklagten handelt es sich um ein neu gegründetes Unternehmen (selbstständige juristische Person). Bei einem neu am Markt auftretenden Unternehmen können aber grundsätzlich keine Preisvorteile in Form von Preisherabsetzungen bestehen, da es keine früheren Preise (Altpreise) gab, auf die man Bezug nehmen könnte. Vielmehr ist der genannte Preis ein Erstpreis, der durchgestrichene Preis dagegen ein von dem Werbenden selbst niemals verlangter Preis. Da die Beklagte rechtlich selbstständig sei, könne sie auch nicht die Altpreise der anderen zur Firmengruppe gehörenden Unternehmen heranziehen. Die beanstandete Werbung sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und folglich wettbewerbswidrig.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer