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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Keine irreführende Werbung bei falscher Altersangabe eines Unternehmens

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.01.2012, Az.: I-4 U 129/11 entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens mit einer falschen Altersangabe nicht per se wettbewerbswidrig ist.

Beide Parteien waren Mitbewerber und vertrieben über das Internet Produkte zur Nagelpflege. In einem Newsletter, der an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet war, warb die Beklagte mit dem 5-jährigen Bestehen ihres Unternehmens, obwohl die Beklagte selbst das Unternehmen erst vor einigen Monaten erworben hatte. Ein Mitbewerber hielt die Werbung für irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da bei den angesprochenen Verbrauchern der unrichtige Eindruck erweckt werde, die Beklagte selbst sei schon fünf Jahre in dem Unternehmen tätig.

Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Durch die Werbung werde nicht über das Alter und die sich daraus ergebende Unternehmenstradition der Beklagten irregeführt. Der angesprochene Verbraucher verbinde mit der Altersangabe "5 Jahre NailsDepot" die Vorstellung, dass es hier um einen gewerblichen Anbieter gehe, der jedenfalls über eine bereits 5-jährige Erfahrung am Markt verfüge und damit auch entsprechende Kenntnisse im Bereich der Fingernagelpflegeprodukte habe. Diese Vorstellung stimme auch mit den wirklichen Verhältnissen überein. Denn es komme nicht auf die gesellschaftsrechtliche Identität des Unternehmensträgers an- entscheidend sei alleine die Tatsache, dass das Unternehmen als sachliche Einheit seit 5 Jahren bestehe (sachliche Organisationseinheit). Aus diesem Grunde sei eine Irreführung der Verbraucher zu verneinen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer