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OLG Hamm: Keine irreführende Werbung bei falscher Altersangabe eines Unternehmens
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.01.2012, Az.: I-4 U 129/11 entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens mit einer falschen Altersangabe nicht per se wettbewerbswidrig ist.
Beide Parteien waren Mitbewerber und vertrieben über das Internet Produkte zur Nagelpflege. In einem Newsletter, der an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet war, warb die Beklagte mit dem 5-jährigen Bestehen ihres Unternehmens, obwohl die Beklagte selbst das Unternehmen erst vor einigen Monaten erworben hatte. Ein Mitbewerber hielt die Werbung für irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da bei den angesprochenen Verbrauchern der unrichtige Eindruck erweckt werde, die Beklagte selbst sei schon fünf Jahre in dem Unternehmen tätig.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Durch die Werbung werde nicht über das Alter und die sich daraus ergebende Unternehmenstradition der Beklagten irregeführt. Der angesprochene Verbraucher verbinde mit der Altersangabe "5 Jahre NailsDepot" die Vorstellung, dass es hier um einen gewerblichen Anbieter gehe, der jedenfalls über eine bereits 5-jährige Erfahrung am Markt verfüge und damit auch entsprechende Kenntnisse im Bereich der Fingernagelpflegeprodukte habe. Diese Vorstellung stimme auch mit den wirklichen Verhältnissen überein. Denn es komme nicht auf die gesellschaftsrechtliche Identität des Unternehmensträgers an- entscheidend sei alleine die Tatsache, dass das Unternehmen als sachliche Einheit seit 5 Jahren bestehe (sachliche Organisationseinheit). Aus diesem Grunde sei eine Irreführung der Verbraucher zu verneinen.