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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: „Produkt des Jahres“-Werbaussage ohne Erläuterungen unzulässig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.08.2012, Az.: I-4 U 59/12 entschieden, dass ein Händler die getroffene Werbeaussage „Produkt des Jahres“ angemessen belegen können muss.

Der Beklagte verkaufte über seine Online-Plattform u.a. Staubsauer und entsprechendes Produktzubehör. Hierbei wurde ein Staubsauger als „Produkt des Jahres“ angepriesen. Dazu wurde erläutert, dass die Ware in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern im März 2010 zum Produkt des Jahres gewählt wurde.

Die Richter am OLG rügten die lückenhafte Erläuterung. Das Gericht wörtlich: „Für eine sachgerechte Einschätzung der Wahl zum „Produkt des Jahres“ genügte es insoweit gerade nicht, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Wahl im Rahmen einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern erfolgt ist. Danach fehlten jedenfalls weiterhin die Information, wer genau die Wahl veranlasst hat, und nähere Angaben zu ihren Voraussetzungen.“

Da wesentliche Informationen dem Verbraucher vorenthalten wurden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung treffen zu können, lag ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer