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OLG Hamm: „Produkt des Jahres“-Werbaussage ohne Erläuterungen unzulässig
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.08.2012, Az.: I-4 U 59/12 entschieden, dass ein Händler die getroffene Werbeaussage „Produkt des Jahres“ angemessen belegen können muss.
Der Beklagte verkaufte über seine Online-Plattform u.a. Staubsauer und entsprechendes Produktzubehör. Hierbei wurde ein Staubsauger als „Produkt des Jahres“ angepriesen. Dazu wurde erläutert, dass die Ware in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern im März 2010 zum Produkt des Jahres gewählt wurde.
Die Richter am OLG rügten die lückenhafte Erläuterung. Das Gericht wörtlich: „Für eine sachgerechte Einschätzung der Wahl zum „Produkt des Jahres“ genügte es insoweit gerade nicht, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Wahl im Rahmen einer repräsentativen Befragung unter 10.000 Verbrauchern erfolgt ist. Danach fehlten jedenfalls weiterhin die Information, wer genau die Wahl veranlasst hat, und nähere Angaben zu ihren Voraussetzungen.“
Da wesentliche Informationen dem Verbraucher vorenthalten wurden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung treffen zu können, lag ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor.