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OLG Hamm: Rechtsmissbrauch einer urheberrechtlichen Abmahnung bei hauptsächlich Gebührenerzielungs- oder Kostenbelastungsinteresse
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.09.2009, Az. 4 U 77/09, entschieden, dass eine urheberrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn bei einer solchen Geltendmachung urheberechtlicher Ansprüche ein Gebührenerzielungs- oder Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund steht.
Für die Frage des Rechtsmissbrauchs kommt es auch im Urheberrecht entscheidend auf die, einer gerichtlichen Inanspruchnahme vorausgegangenen Abmahnung an. Ist bereits die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, erlischt der Unterlassungsanspruch und eine folgende Unterlassungsklage ist unzulässig; dies selbst dann, wenn sie nur in eingeschränktem Umfang erhoben wird.
Sind beispielsweise mehrere Verletzer vorhanden, so ist ein gemeinsames Vorgehen gegen alle Verletzer angezeigt. Für ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse kann ebenfalls sprechen, wenn in der Abmahnung zunächst in erheblichem Umfang – und unter Zugrundelegung überhöhter Streitwerte – weitergehende Verletzungshandlungen gerügt werden, als sie (anschließend) zum Gegenstand einer Klage gemacht werden.