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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Unentgeltliche Abgabe von Routern als wettbewerbswidrige Interessenbeeinträchtigung privater Mitbewerber

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom27.09.2011, Az.: 4 U 91/11 entschieden, dass die unentgeltliche Abgabe von Routern durch eine Kassenärztliche Vereinigung die berechtigten Interessen von privaten Mitbewerbern unangemessen beeinträchtigt.

In dem konkreten Fall kündigte eine Kassenärztliche-Vereinigung (KV) an, ihren Mitgliedern (Zahnärzten) kostenlosen Router zur Verfügung zu stellen. Hintergrund war die geplante Einführung der für alle Zahnärzte verpflichtenden elektronischen Online-Abrechnung.

Ein privater Mitbewerber wehrte sich hiergegen, da mit der Kassenärztlichen-Vereinigung eine staatliche Organisation den freien Wettbewerb verfälsche. Im Berufungsverfahren bekam der Kläger nun Recht.

Die Beklagte habe in ihrer Funktion als öffentliche Hand zum Zwecke der Erfüllung öffentlicher Aufgaben die sachlich berechtigten Interessen der privaten Wettbewerber, mithin auch der Klägerin, nicht außer Acht lassen dürfen.

Bei der geplanten Einführung des neuen Online-Abrechnung-Systems verfolge die KV zwar vorrangig eine öffentliche Aufgabe. Die hier in Streit stehende konkrete Handlung, nämlich das kostenlose Zurverfügungstellung der Router, sei für die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe aber nicht zwingend nötig gewesen, urteilten die Richter. Dadurch habe die KV die Grenzen des zulässigen Handelns überschritten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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