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OLG Hamm: Unentgeltliche Abgabe von Routern als wettbewerbswidrige Interessenbeeinträchtigung privater Mitbewerber
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom27.09.2011, Az.: 4 U 91/11 entschieden, dass die unentgeltliche Abgabe von Routern durch eine Kassenärztliche Vereinigung die berechtigten Interessen von privaten Mitbewerbern unangemessen beeinträchtigt.
In dem konkreten Fall kündigte eine Kassenärztliche-Vereinigung (KV) an, ihren Mitgliedern (Zahnärzten) kostenlosen Router zur Verfügung zu stellen. Hintergrund war die geplante Einführung der für alle Zahnärzte verpflichtenden elektronischen Online-Abrechnung.
Ein privater Mitbewerber wehrte sich hiergegen, da mit der Kassenärztlichen-Vereinigung eine staatliche Organisation den freien Wettbewerb verfälsche. Im Berufungsverfahren bekam der Kläger nun Recht.
Die Beklagte habe in ihrer Funktion als öffentliche Hand zum Zwecke der Erfüllung öffentlicher Aufgaben die sachlich berechtigten Interessen der privaten Wettbewerber, mithin auch der Klägerin, nicht außer Acht lassen dürfen.
Bei der geplanten Einführung des neuen Online-Abrechnung-Systems verfolge die KV zwar vorrangig eine öffentliche Aufgabe. Die hier in Streit stehende konkrete Handlung, nämlich das kostenlose Zurverfügungstellung der Router, sei für die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe aber nicht zwingend nötig gewesen, urteilten die Richter. Dadurch habe die KV die Grenzen des zulässigen Handelns überschritten.