Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Hamm: Unterlassungserklärung kann grundsätzlich nicht angefochten werden
Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 22.03.2012, Az. I-4 U 194/11), dass eine abgegebene Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht angefochten werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erklärende bei Abgabe der Unterlassungserklärung zwar davon ausgeht, das abgemahnte Verhalten sei nicht rechtswidrig (im vorliegenden Fall: wettbewerbswidrig) gewesen, die Erklärung aber gleichwohl (aus dem Interesse der Kostenvermeidung heraus) abgegeben wird. Der in einem solchen Fall geschlossene Vertrag kann nicht wegen Irrtums angefochten werden, da lediglich ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund vorliege.