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OLG Hamm: Unzulässige Bezeichnung eines Mischgetränks als „Energy & Vodka“
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 10.07.2012, Az.: I-4 U 38/12 entschieden, dass ein Getränkehersteller ein Vodka-Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10 % Vol. nicht mit dem Slogan „Energy & Vodka“ bewerben darf.
Die Bezeichnung „Energy & Vodka“ verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health-Claims-VO). Gemäß der EU Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol. grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Fraglich war somit, ob es sich tatsächlich um eine nährwertbezogene Angabe handelt.
Hierzu führt das Gericht aus: „Bei der Bezeichnung „Energy & Vodka“ handelt es sich um eine nährwertbezogene und demnach in der hier in Rede stehenden Verwendung unzulässige Angabe. Unter „nährwertbezogener Angabe“ ist ausweislich Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt […].
Mit der Angabe „Energy & Vodka“ wird dem Verbraucher im vorgenannten Sinne suggeriert, dass dem hiermit bezeichneten Getränk aufgrund einer in ihm enthaltenen anderen Substanz besondere positive Nährwerteigenschaften zukommen. […]“
Dies werde besonders durch den verwendeten Begriff „Energy“ erreicht.