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OLG Hamm: Unzulässige Internetangebote von nicht zugelassenen Fahrzeugteilen
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 25.09.2012, Az.: I-4 W 72/12 entschieden, dass Online-Angebote, bei denen nicht zugelassene Fahrzeugteile zum Verkauf stehen, auch trotz eines ausdrücklichen Warnhinweises wettbewerbswidrig sind.
In dem konkreten Fall bot ein Händler nicht zugelassene Fahrzeugteile online zum Verkauf an. Das Angebot beinhaltete den Warnhinweis: „nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“ Trotz des Hinweises bejahte das OLG Hamm einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO. Es sei unerheblich, wozu der Verwender im Einzelfall das gekaufte Fahrzeugteil benutzen möchte. Entscheiden sei allein die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes. Das Gericht hierzu wörtlich: „Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus“.