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OLG Hamm: Unzulässige Verwendung von „Circa“-Fristen im Online-Handel
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 18.09.2012, Az.: I-4 U 105/12 entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), durch die sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist zur Erbringung seiner vertraglichen Leistung vorbehält, gegen § 308 Nr. 1 BGB verstößt.
In dem konkreten Fall verwendete die Beklagte, welche auf der Internetplattform ebay verschiedene Artikel vertrieb (u.a. mit Traubenkernen gefüllte Wärmepantoffeln), folgende AGB-Klausel: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“. Dagegen klagte eine Mitbewerberin auf Unterlassung und bekam Recht. Nach Ansicht des OLG Hamm müsse ein Kunde in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Dies sei mit der beanstandeten Klausel nicht möglich. Folglich liege auch ein wettbewerbswidriges Verhalten vor.