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OLG Hamm: Werbung mit „Statt“-Preisen kann wettbewerbswidrig sein
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.01.2013, Az.: 4 U 186/12 entschieden, dass eine Werbung mit „Statt“ Preisen wettbewerbswidrig sein kann.
In dem konkreten Fall, warb ein Restpostenhändler (73 Filialen) für seine Produkte mit durchgestrichenen „Statt“ Preisen. Die Richter des OLG Hamm sahen hierin eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG da ein unrichtiger, von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichender Eindruck über die Preisbildung vermittelt werde. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers geht nicht eindeutig hervor, um welchen Altpreis es sich handelt. Einerseits könnte man den Eindruck gewinnen, es handelt sich um einen früher vom Werbenden selbst geforderten und nun gegenstandslosen Preis. Andererseits könne auch der Preis gemeint sein, der – außerhalb von Restposten-Geschäften – üblicherweise am Markt genommen werde. Im Fall einer solchen Mehrdeutigkeit muss der Werbende klarstellen, auf was genau sich der durchgestrichene Altpreis bezieht.