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OLG Hamm: Werbung „mit über 7.000 Vitalstoffen“ in „Original Spiruletten mit Gerstengras“ unzulässig
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.04.2013, Az.: 4 U 149/12 entschieden, dass eine Werbung für Nahrungsergänzungsmittel wettbewerbswidrig sein kann.
In dem konkreten Fall vertrieb ein Händler über das Internet „Original Spiruletten mit Gerstengras.“ Das Produkt wurde wie folgt beworben: Es handele sich um das „vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“, da das Produkt „über 7000 Vitalstoffe“ verfüge. Hiergegen klagte ein Verbraucherschutzverband auf Unterlassung und bekam Recht. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen verstießen gegen Art. 8 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006. Demnach dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen.
Dies war bei beiden Werbeaussagen, die nach Ansicht des Gerichts nährwertbezogene Angaben enthielten, nicht der Fall. Als Nahrungsergänzungsmittel seien die „Original Spiruletten mit Gerstengras“ Lebensmittel im Sinne der HCVO. Der Hinweis auf enthaltene Vitalstoffe sei nährwertbezogen, da dem Produkt besondere positive Nährwerteigenschaften zugesprochen würden. Der Begriff „Vitalstoffe“ sei in der Anlage zur HCVO aber nicht aufgeführt, so dass die Werbung schon aus diesem Grunde unzulässig sei. Überdies bemängelten die Richter, dass der Händler keinen wissenschaftlichen Nachweis zu den nährwertbezogenen Angaben darlegen konnte.