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OLG Hamm: Werbung mit „volle Garantie“ ohne weitere Angaben wettbewerbswidrig
Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 22.11.2011, Az.: I-4 U 98/11), dass eine Werbung mit dem Begriff „volle Garantie“ wettbewerbswidrig ist, wenn darüber hinaus Verbraucher nicht durch weitere Angaben umfassend über ihre gesetzlichen Rechte aufgeklärt werden.
Gegenüber Verbrauchern müssen in jedem Fall die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt werden. Dazu gehören der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie der Hinweis darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die zur Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten. Dem genügt die bloße Formulierung „volle Garantie“ nicht.