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OLG Jena: Geschäftsführer kann persönlich für Wettbewerbsverstöße haften
Das OLG Jena hat mit Urteil vom 10.10.2012, Az.: 2 U 934/11 entschieden, dass bei einem durch die GmbH begangenen Wettbewerbsverstoß der Geschäftsführer der GmbH persönlich haften kann.
Eine Eigenhaftung des Organs einer juristischen Person (Geschäftsführer) sei immer dann möglich, wenn dieser die Rechtsverletzung entweder selbst begangen oder aber pflichtwidrig nicht verhindert habe. Die Haftungsvoraussetzungen seien im konkreten Fall erfüllt gewesen, da der Geschäftsführer nach Ansicht des Gerichts den beanstandeten Wettbewerbsverstoß (u.a. Verstoß gegen Preisangabenverordnung) selbst hätte verhindern können.
In dem konkreten Fall ging es um eine unzulässige Preiswerbung. Eine solche liege nach der Entscheidung des Gerichts vor, wenn bei einem Ratenkauf die zu zahlende Monatsrate gegenüber dem Endpreis hervorgehoben dargestellt wird und dadurch eine blickfangmäßige Hervorhebung nur der Monatsrate erfolge. Dies laufe sowohl der Gestaltungspflicht nach § 6a PAngV wie auch der Pflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV, den Endpreis in besonderer Weise kenntlich zu machen, zuwider.