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OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung mit Abbildungen, die nicht Produktbestandteil oder Produktinhalt sind
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.03.2012, Az.: 6 U 12/11 entschieden, dass die Abbildung einer Orangenblüte auf einem Erfrischungsgetränk wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Getränk keine Orangenblüten oder Bestandteile von diesen enthält.
Die Beklagte hatte ein Erfrischungsgetränk mit dem Namen „Bella Fontanis Mango-Orangenblüte“ herausgebracht. Auf dem Etikett der Flasche war eine Orangenblüte abgebildet. Die Richter am OLG Karlsruhe sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der die naturgetreue Abbildung von Früchten oder Pflanzenteilen auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks wahrnehme, gehe davon aus, dass in dem Getränk Fruchtsaft und/oder Fruchtmark der abgebildeten Pflanze bzw. der Frucht enthalten sei. Dem sei aber in Wahrheit nicht so. Die Fehlvorstellung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass auf der hinteren Seite des Etiketts ein Hinweis dergestalt vorliege, dass die Bezeichnung „Mango-Orangenblüte“ und die bildlichen Darstellungen lediglich die Geschmacksrichtung beschreiben sollen. Mit der Aufmachung des Produkts verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittelgesetzes, so das Gericht in seiner Entscheidung.