Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Koblenz: Erneutes Widerrufsrecht bei Vertragsänderung
Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 28.03.2012, Az.: 9 U 1166/11) entsteht das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht neu, wenn ein Vertrag fernmündlich geändert wird. Im konkreten Fall hatte die Kundin eines Telefonunternehmens ihren bislang bestehenden Vertrag ordnungsgemäß gekündigt. Ein Mitarbeiter des Unternehmens nahm daraufhin mit der Kundin Kontakt auf und bot anstelle des alten Vertrages eine neue Dienstleistung an. Auf dieses Angebot ging die Kundin ein. Das Telefonunternehmen bestätigte der Kunden die Stornierung der Kündigung und teilte außerdem den gewünschten Tarifwechsel mit. Noch am selben Tag nahm die Kunden aber die Stornierung der Kündigung zurück. Dies wollte das Telefonunternehmen nicht gelten lassen, da es nur um einen Tarifwechsel gehen sollte und nicht den Abschluss eines neuen Dienstleistungsvertrages.
Das OLG Koblenz sah dies anders. Der neue Tarif sei als neuer Vertragsgegenstand zu qualifizieren, da wesentliche Inhalte des früheren Vertrages geändert worden seien. Dementsprechend liege nicht nur eine Tarifanpassung vor, sondern der Abschluss eines neuen Dienstleistungsvertrages. Weil dieser ausschließlich unter der Verwendung von Telekommunikationsmitteln abgeschlossen worden war, habe die Kundin erneut ein Widerrufsrecht. Diese entfalle auch nicht ausnahmsweise, weil die Kundin schon zuvor einen Vertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossen hatte.