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OLG Koblenz: Irreführende Werbung mit „Spielabbruch wegen Mehrweg“
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25.07.2012; Az.: 9 U 31/12 entschieden, dass eine unwahre Werbeaussage eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellt, welche geeignet ist, Mitbewerber zu schädigen.
Eine Vertreiberin von Einwegbechern behauptete in ihrer Kundezeitschrift, dass der Abbruch des Bundesligaspiels zwischen dem 1. FC St. Pauli und Schalke 04 am 01. April 2011 „wegen Mehrweg“ erfolgt sei. Das Spiel war abgebrochen worden, nachdem ein Schiedsrichterassistent von einem gefüllten Becher im Nacken getroffen wurde. Hierbei handelte es sich in Wahrheit um einen gefüllten Einwegbecher und nicht um einen Mehrwegbecher wie behauptet. Die Beklagte nahm den Vorfall zum Anlass, in ihrem Kundenmagazin zwei Artikel zu veröffentlichen, die vor allem die Aussage enthielten, der Spielabbruch sei wegen des Wurfs eines Mehrwegbechers erfolgt. Zudem behauptete sie in dem Artikel, mit Einweg wäre es nicht zu einem Spielabbruch gekommen.
Hiergegen wehrte sich ein Hersteller von Mehrwegbechern und bekam Recht. Die falsche Schilderung stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet gewesen sei, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte sei verpflichtet, diese und andere Aussagen zu widerrufen, da ihre Behauptungen in Bezug auf die Mehrwegbecher der Klägerin dazu führen könnten, dass potentielle Kunden Einwegbecher den Mehrwegbechern vorziehen.