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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Koblenz: Irreführende Werbung mit „Spielabbruch wegen Mehrweg“

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25.07.2012; Az.: 9 U 31/12 entschieden, dass eine unwahre Werbeaussage eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellt, welche geeignet ist, Mitbewerber zu schädigen.

Eine Vertreiberin von Einwegbechern behauptete in ihrer Kundezeitschrift, dass der Abbruch des Bundesligaspiels zwischen dem 1. FC St. Pauli und Schalke 04 am 01. April 2011 „wegen Mehrweg“ erfolgt sei. Das Spiel war abgebrochen worden, nachdem ein Schiedsrichterassistent von einem gefüllten Becher im Nacken getroffen wurde. Hierbei handelte es sich in Wahrheit um einen gefüllten Einwegbecher und nicht um einen Mehrwegbecher wie behauptet. Die Beklagte nahm den Vorfall zum Anlass, in ihrem Kundenmagazin zwei Artikel zu veröffentlichen, die vor allem die Aussage enthielten, der Spielabbruch sei wegen des Wurfs eines Mehrwegbechers erfolgt. Zudem behauptete sie in dem Artikel, mit Einweg wäre es nicht zu einem Spielabbruch gekommen.

Hiergegen wehrte sich ein Hersteller von Mehrwegbechern und bekam Recht. Die falsche Schilderung stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet gewesen sei, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte sei verpflichtet, diese und andere Aussagen zu widerrufen, da ihre Behauptungen in Bezug auf die Mehrwegbecher der Klägerin dazu führen könnten, dass potentielle Kunden Einwegbecher den Mehrwegbechern vorziehen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer