Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für „Rotbäckchen“-Kindersaft mit „Lernstark“ und „zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 11.12.2013, Az.: 9 U 405/13 entschieden, dass der bekannte "Rotbäckchen"-Kindersaft nicht mit Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen… zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben werden darf.
Auf der Rückseite des Produkts befand sich der folgende Text:
"Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. 8 ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden."
Das OLG Koblenz bestätigte damit im Berufungsverfahren die Rechtsauffassung des LG Koblenz (vgl. Urteil vom 01.03.2013, Az.: 16 O 172/12). Die Werbeaussage der Beklagten verstoße gegen die Health-Claims Verordnung des Europäischen Parlaments (EG- Verordnung 1924/2006; abgekürzt HCVO) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln. Bei den Regelungen der besagten EG-Verordnung handelt es sich um Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG, da die Vorschriften der EG-Verordnung auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Werbeaussage enthalte gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 14 Abs. 1 HCVO. Hierfür wäre eine spezielle behördliche Zulassung gemäß Art. 10 HCVO erforderlich gewesen, die aber nicht vorlag. Folgerichtig wies das OLG Koblenz die Berufung der Beklagten zurück.