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OLG Köln: Einrechnung von Gratis-Zugaben bei der Angabe des Grundpreises
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.06.2012, Az.: 6 U 174/11 entschieden, dass ein Lebensmittelhändler bei der Angabe des Grundpreises eines Produkts, eine Zugabe mit einrechnen darf.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine Lebensmittel-Handelskette Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes beworben mit dem Zusatz: „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS.“ Hierbei war der Liter-Preis mit 0,57 Euro angegeben, was rechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter entsprach.
Hiergegen klagte ein Verbraucherverband auf Unterlassung. Es liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, sowie eine Irreführung der Verbraucher vor. Der anzugebende Grundpreis hätte nur aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 Liter errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreisangabe von 0,67 Euro geführt hätte. Die beiden zusätzlichen Flaschen als Gratis-Zugabe hätten keinen eigenen Preis und könnten folglich auch keinen Einfluss auf den Grundpreis haben. Durch die niedrigere Grundpreisangabe werde der Verbraucher getäuscht und damit in die Irre geführt. Anders als noch das Landgericht in erster Instanz schloss sich das Oberlandesgericht Köln dieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab.
Hierzu aus der Pressemitteilung des OLG:
„Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne.
Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.“