Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Köln: Eltern haften als Störer trotz Belehrung, wenn eine Kontrollmöglichkeit fehlt
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08, entschieden, dass Eltern auch dann als Störer haften, wenn sie ihre Kinder zwar belehrt haben, keine Urheberrechtsverletzungen mittels Tauschbörsen zu begehen, gleichwohl eine Kontrollmöglichkeit gar nicht gegeben ist.
Im konkreten Fall war den Kindern zwar die Nutzung von Tauschbörsen untersagt worden. Da die Eltern jedoch angaben, keine Ahnung von Computern zu haben, sah das Gericht eine Störerhaftung als gegeben an. Der Grund: wer keine Ahnung von Computern hat, kann auch nicht überprüfen und kontrollieren, was die Kinder am Rechner tun. Dementsprechend ist der Anschlussinhaber seinen Überwachungs- und Belehrungspflichten nur unzureichend nachgekommen.
Für die Entscheidung nicht erheblich, jedoch durchaus bemerkenswert: das OLG Köln gab an, dass ein Lizenzbetrag von 30 EUR je Musiktitel einen angemessenen Schadenersatz darstellen würde. Dieser Betrag ist deutlich unter dem anderer Entscheidungen.