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OLG Köln: Irreführung durch Bezeichnung als „Größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands“ bei 80% Fremdbeteiligung
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.07.2013, Az.: 6 U 4/13 entschieden, dass die Werbeaussage „größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands“ irreführend und damit unlauter nach § 5 UWG ist, wenn sich aus der Gesellschafterstruktur ergibt, dass an dem Unternehmen eine Fremdbeteiligung von ca. 80% besteht.
Die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft (KG), übernahm für Verlage den Vertrieb von Presseerzeugnissen. An dem Unternehmen der Beklagten waren zwei große Verlagshäuser (Burda und WAZ) zu jeweils 40% als Gesellschafter beteiligt.
Die Richter am OLG Köln sahen in der streitgegenständlichen Werbeaussage eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da mit dem Begriff „unabhängig“ ein falscher Eindruck erweckt werde. Bei der hier vorliegenden Gesellschafterstruktur könne eine, wie mit der Werbeaussage suggerierte, Unabhängigkeit nicht mehr angenommen werden. Zwar sei es zutreffend, dass nicht bei jeder wirtschaftlichen Beteiligung an einem Unternehmen die Unabhängigkeit des Unternehmens per se entfalle. Im vorliegenden Fall sei aber maßgeblich, dass zwei Unternehmen, die jeweils einer großen Verlagsgruppe angehören, zusammen über mindestens 80 % der Gesellschafteranteile an der Beklagten verfügten. Beide Unternehmen könnten als Komplementäre aktiv auf die Geschäfte der Beklagten einwirken und diese beeinflussen. Die Aussage „größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands“ erscheine vor diesem Hintergrund irreführend.