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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Irreführung durch Täuschung über nicht bestehende Beziehung zu Behörde

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.02.2011, Az.: 6 U 166/10 entschieden, dass ein Schreiben eines privaten Dienstleisters wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Inhalt des Schreibens eine nicht vorhandene Beziehung zu einer Behörde (hier: Deutsches Marken- und Patentamt) vorspielt.

Im vorliegenden Fall verschickte eine Firma Schreiben, in denen die Empfänger an den Ablauf der Schutzfrist ihrer beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen Marke erinnert wurden. Durch Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages würde die bestehende Markeneintragung verlängert. Die gewählte Form des Schreibens erweckte dabei den Eindruck, das Schreiben stamme von einer Behörde und nicht von einem privaten Unternehmen.

Die Richter am OLG Köln stuften das Schreiben als eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ein. Das Erinnerungsschreiben sei geeignet, den Empfänger über die wahre Identität des Unternehmens zu täuschen. Die Beklagte suggeriere eine nicht vorhandene Beziehung zum Deutschen Patent- und Markenamt, insbesondere durch die Verwendung ähnlicher Formulare. Dies begründe einen Wettbewerbsverstoß.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer