Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Köln: Kundenbefragung per Telefon ohne Einwilligung ist unerlaubter Werbeanruf
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.04.2014, Az.: 6 U 222/12 entschieden, dass ein Werbetelefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt.
Dies ist ständige Rechtsprechung. Die Besonderheit an dem vorliegenden Fall lag darin, dass die spätere Beklagte zunächst angerufen hatte um sich zu erkundigen, ob der von der Kundin gemeldete Störfall (bzgl. Telefonanschluss) behoben sei. Dabei blieb es allerdings nicht. Des Weiteren wurde eine allgemeine Umfrage zur Kundenzufriedenheit durchgeführt, basierend auf einem vorgefertigten Fragenkatalog.
Die Richter am OLG Köln bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Die Nachfrage, ob ein von der Kundin gemeldetes technisches Problem inzwischen behoben sei, könne nicht beanstandet werden. Aus der Gesamtschau des Telefonanrufs (inkl. Kundenbefragung) ergebe sich allerdings die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten. Es handle sich um einen versteckten Werbeanruf. Mangels vorheriger Einwilligung lag eine unzumutbare Belästigung gegenüber Verbrauchern vor.