Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Köln: Unzulässige Werbung von 1&1 für De-Mail-Dienst
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17.05.2013, Az.: 6 U 174/12 entschieden, dass der Internetdienstleister 1&1 Internet AG seinen DE-Mail-Dienst wettbewerbswidrig beworben hat.
Das Unternehmen warb mit folgender Aussage:
"GMX De-Mail
Die amtliche E-Mail
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Allerdings konnte das Unternehmen zum fraglichen Zeitpunkt noch keine Akkreditierung nach dem De-MailG vorweisen. Die Richter sahen hierin eine Irreführung der Verbraucher, da dieser getäuscht worden sei. Ab dem Zeitpunkt der behördlichen Zulassung sei der Wettbewerbsverstoß allerdings wieder entfallen. Im Übrigen erwecke das Wort „amtlich“ in diesem Zusammenhang bei Verbrauchern nicht den Eindruck, dass die Beklagte eine behördliche Tätigkeit ausübe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden zutreffend davon ausgehen, dass der Beklagten lediglich eine amtliche Erlaubnis erteilt worden sei.