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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Unzulässigkeit des vorzeitigen Abbruchs einer Rabattmarkenaktion

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.08.2012, Az.: 6 U 27/12 entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Rabattmarkenaktion wettbewerbswidrig sein kann.

Das beklagte Einzelhandelsunternehmen hatte mit einem Werbepartner (Firma Zwilling) eine Rabattmarkenaktion durchgeführt. Kunden konnten beim Einkauf Rabattmarken erwerben und diese zum Vollkleben von sog. Rabattheftchen nutzen. Gegen Einlösung der Marken konnten die Kunden Messer aus dem Hause des Markenherstellers zu herabgesetzten Preisen erwerben.

Zwei Monate vor dem ursprünglich vorgesehenen Ende wurde die Aktion jedoch eingestellt. Die Aktion war abgebrochen worden, weil die Kapazitäten des Messerherstellers eigenen Angaben zufolge erschöpft waren.

Hiergegen klagte eine Verbraucherzentrale und nahm die Beklagte auf Unterlassung derartiger zukünftiger Aktionen in Anspruch.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln die Klage der Verbraucherschützer noch abgewiesen.

Das OLG Köln hat im Berufungsverfahren der Klage nun stattgegen und einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Es liege eine Irreführung der Verbraucher vor, § 5 UWG. Zwar habe das Einzelhandelsunternehmen dargelegt, dass es selbst nicht mit einem derartigen „Erfolg“ der Aktion gerechnet habe- die Nachfrage war auf 4,5 Millionen Stück geschätzt worden.

„Jedoch erwarte der Verbraucher bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren eingedeckt habe, dass er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum verbilligten Erwerb Gebrauch machen könne. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege in der einschränkungslosen Angabe eines Endzeitpunktes des Sonderverkaufs eine Irreführung der Marktteilnehmer“, so das Gericht.

Aufgrund ähnlicher Aktionen, die bereits davor durchgeführt wurden, hätte das Unternehmen mit einer starken Nachfrage rechnen müssen. Bei Unsicherheiten über die verfügbare Menge an Artikeln, hätte es in seinen Teilnahmebedingungen auf einen möglichen vorzeitigen Abbruch der Aktion hinweisen müssen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer