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OLG Köln: Unzulässigkeit von Preisangaben im Fussnotentext eines Werbeplakats
Das OLG Köln hat mit Urteil vom Urteil vom 30.11.2012, Az.: 6 U 114/12 entschieden, dass Preisangaben, die auf einem Werbeplakat nur als Fußnotentext dargestellt sind, unter Umständen einen Verstoß gegen die PAngVO begründen.
In dem konkreten Fall war das Webeplakat auf einem mobilen Aufsteller vor einem Lokal auf dem Gehsteig positioniert worden. Der Fußnotentext, der die Preisangabe enthielt, war am untersten Rand des Plakates abgedruckt. Die Preisangabe befand sich damit gerade einmal wenige Zentimeter über der Bodenoberfläche. Zusätzlich war der Text war sehr klein und eng gedruckt, so dass mögliche Interessenten erst in die Hocke hätten gehen müssen, um die vollständige Werbebotschaft lesen zu können. Eine solche Werbung stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen die PAngVO dar, da die Angabe nicht leicht erkennbar und lesbar sei.