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OLG Köln: Vergleichende Werbung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 28.01.2011, Az.: 6 U 180/10 entschieden, dass die Anzeige einer privaten Krankenversicherung, in welcher auf Missstände bei den gesetzlichen Krankenkassen hingewiesen wird, wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Die Beklagte, ein Versicherungsverband der privaten Krankenversicherungen, hatte in Tageszeitungen mit einer Anzeige geworben, welche die gesetzlichen Krankenversicherungen im Vergleich zu den privaten Krankenversicherungen in ein sehr negatives Licht rückte.
Hiergegen wehrte sich ein Wettbewerbsverein und forderte Unterlassung der vergleichenden Werbung. Die Richter am OLG Köln konnten keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Zwar handele es sich bei der bei der streitgegenständlichen Anzeige um eine vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, da die gesetzlichen Krankenkassen als Mitbewerber erkennbar gemacht würden. Allerdings sei der vorgenommene Vergleich nicht unlauter gewesen. Daran änderten auch „gewisse herabsetzende Tendenzen“ in der Anzeige nichts. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass zur Zeit der Anzeigenschaltung eine lebhafte öffentliche Diskussion bzgl. des Gesundheitssystems stattgefunden habe, so dass sich die Anzeige als eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG darstellten.