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OLG Köln: Verstoß gegen Datenschutz durch unzulässige Anwaltswerbung
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17.01.2014, Az.: 6 U 167/13 entschieden, dass die Werbung eines Anwalts wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbeaussage Daten von Anlegern einer Fondsgesellschaft verwendet werden, die ursprünglichen Datenrechtsinhaber aber gar nichts von der Werbemaßnahme wissen.
Eine Rechtsanwaltkanzlei schrieb mehrere Anleger einer Fondgesellschaft an. Hintergrund war die kritische Lage des Immobilienfonds. Unter dem Hinweis, dass man als Kanzlei auf Banken- und Kapitalmarktrecht spezialisiert sei, warb man offen für eine Mandatierung. Die Kontaktdaten der Anleger hatte die Rechtsanwaltskanzlei nur erlangt, da sie zuvor gerichtlich den Auskunftsanspruch eines Anlegers gegenüber der Gesellschaft durchgesetzt hatte.
Die Richter am OLG Köln sahen hierin einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Da die verletzte Vorschrift aus dem BDSG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG.
Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist die Verwendung von personenbezogenen Daten für Werbung grundsätzlich nur bei Einwilligung des Betroffenen zulässig. Eine solche Einwilligung lag nicht vor. Bei dem Anschreiben habe es sich auch um Werbung gehandelt, da dieser Begriff weit zu verstehen sei; auch die indirekte und unbewusste Ansprache sei darunter zu fassen. Da auf der letzten Seite des Schreibens ganz offen für eine Mandatierung geworben wurde, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG.