Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Köln: Webreanruf durch wohltätiges Unternehmen ist ohne Einverständnis wettbewerbswidrig
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 07.12.2012, Az.: 6 U 69/12, entschieden, dass auch für wohltätige Unternehmen das grundsätzliche Verbot gelte, keine unerlaubte Werbeanrufe ohne eine vorherige Einwilligung des Angerufenen zu tätigen.
Der Entscheidung lag eine Streitigkeit zwischen einem Verband zum Schutz von Verbraucherinteressen und einer dem souveränen Malteser¬orden und seinen wohltätigen Zielen verbundenen gemeinnützigen Organisation zu Grunde. Letztere ist im Bereich der Versorgung behinderter und älterer Menschen sozial¬unter¬neh¬merisch tätig und bietet (wie andere Wohlfahrtsverbände und private Unter¬nehmen) Hausnotrufdienste an.
Eine Callcenter-Agentin rief im Auftrag der Beklagten bei den Eheleuten C in L an, um Frau C über das Thema Hausnotruf zu informieren. Der Kläger sah in dem nach kurzer Zeit beendeten Telefonat eine unzumutbar belästigende Telefonwerbung. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz in Anspruch genommen.
Das OLG Köln entschied sodann, dass die Beklagte auch ohne die Verfolgung einer Gewinnerzielungsabsicht in einen Wettbewerb mit anderen Anbietern trete. Insofern müsse deren Tätigkeit sich an den allgemeinen Gesetzen messen lassen. Mangels Einwilligung des angerufenen habe die Beklagte sich daher wettbewerbswidrig verhalten. Das OLG Köln führt insoweit aus:
„Auch wenn die Beklagte – wie sie gel¬tend macht – mit dem Angebot von Hausnotrufdiensten für ältere oder behinderte Menschen keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verbindet, tritt sie potentiellen Abnehmern ihrer Dienste doch ebenso wie die anderen auf diesem Gebiet werbend tätigen verbandlichen und privaten Anbieter (vgl. den vom Kläger mit der Berufungserwiderung vorgelegten Un¬tersu¬chungs¬bericht der Stiftung Warentest, Anlage K 3) unternehmerisch auf der Ebene der Gleichordnung entgegen. Von den kirchlich-caritativen Aufgaben der Beklagten und ihrem Verhältnis zum Malteserorden sowie seiner Mitglieder und Unterglie¬derungen als Träger und Gesellschafter sind die Beziehungen zu ihren Mitbewerbern auf dem freien Dienstleistungsmarkt zu unterscheiden; maßgeblich für die Anwendbarkeit der Regeln des UWG ist insoweit nicht der Grund ihres Tätigwerdens, sondern ihre tatsächliche Stellung im Wettbewerb (vgl. BGH, GRUR 1981, 823 [825] – Ecclesia-Versicherungs-dienst; Köhler / Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 Rn. 24; Piper / Ohly / Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 11; zu eng Götting / Nordemann, UWG, § 2 Rn. 22). Wo die Beklagte im Rahmen ihrer sozialunternehmerischen Tätigkeit in Konkurrenz mit anderen Anbietern steht (vgl. zu den für sie registrierten Dienstleistungsmarken nur BGH, GRUR 2010, 859 – Malteserkreuz III) und um Abnehmer wirbt, hat sie die Grenzen wettbewerbsrechtlich zulässiger Telefonwerbung ebenso zu beachten wie ihre Mitbewerber.“