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OLG Köln: Werbung mit physikalischem Experiment muss nachprüfbar sein
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.04.2013, Az.: 6 U 206/12 entschieden, dass die über ein Spülmittel getroffene Werbeaussage: „… kämpft am besten gegen Fett“ eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellt, wenn die Aussage nicht durch ein eindeutiges physikalisches Experiment belegt werden kann.
In dem konkreten Fall warb die Beklagte für ein Handspülmittel. In einem per Internetvideo veröffentlichten Experiment wurde ein rechteckiges Glasgefäß mit Wasser gefüllt. Anschließend wurden gleichmäßig Öltropfen darauf verteilt und Geschirrteller in die Flüssigkeit getaucht. Die Teller waren zuvor mit dem Spülmittel der Klägerin in grüner Farbe sowie einem anderen, in blauer Farbe besprüht worden. Daraufhin kam es zu einer Reaktion. Die Öltropfen auf der Wasseroberfläche sammelten sich auf der Seite des blauen Spülmittels. Dies wurde mit dem Satz „G kämpft am besten gegen Fett“ kommentiert.
Die Richter des OLG Köln sahen in dem Werbespot eine unlautere irreführende geschäftliche Handlung, da dieser geeignet sei bei den Verbrauchern einen falschen Eindruck über die Beweiskraft des Versuchs hervorzurufen, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Durch das Experiment wird die besonders hohe Fettlösekraft des eigenen Produkts gegenüber Konkurrenzprodukten, in einer scheinbar den wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Weise, dem Verbraucher aufgezeigt. Dieser Eindruck sei aber falsch, da von einem so verstanden wissenschaftlichen Nachweis nicht die Rede sein könne. Die besondere fettlösende Wirkung konnte die Beklagte auch im Gerichtsverfahren nicht glaubhaft darlegen.