Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Köln: Wettbewerbswidrige Zufriedenheitsabfrage bei eigenen Kunden
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.03.2012, Az.: 6 U 191/11 entschieden, dass ein Anruf zur Kundenzufriedenheit nach Abschluss eines Vertrages wettbewerbswidrig sein kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Unternehmen reparierte Kfz-Glasscheiben. Ein Kunde lies einen Steinschlagschaden in der Frontscheibe seines Wagens bei der Beklagten beseitigen. Bei der telefonischen Vereinbarung des Termins für die anstehende Reparatur teilte der Kunde der Beklagten seine Handynummer mit, nachdem diese ihn danach „für den Fall der Fälle“ gefragt hatte. Nachdem der Auftrag ausgeführt worden war, erhielt der Kunde einige Zeit später einen Anruf von einem Marktforschungsinstitut auf seinem Mobiltelefon. Der Anrufer gab an, die Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung erfragen zu wollen. Daraufhin informierte der Angerufene die Wettbewerbszentrale, welche schließlich das Kfz-Unternehmen auf Unterlassung verklagte.
Das OLG Köln bejahte einen Wettbewerbsverstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Es liege eine unzumutbare Belästigung gegenüber einem Verbraucher vor. Daran ändere auch die Tatsache, dass ein Marktforschungsinstitut im Auftrag der Beklagten angerufen habe, nichts. Es handele sich trotzdem um Telefonwerbung, da der Anruf zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes der Beklagten dienen sollte. Dem Kunden werde der Eindruck vermittelt, dass der Unternehmer sich weiter um ihn bemühe. Da der Kunde auch nicht in die Telefonwerbung eingewilligt habe, sei eine unzumutbare Belästigung zu bejahen.