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OLG Köln: Wettbewerbswidrigkeit durch fast identische Nachahmung eines Produktes
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.01.2012, Az.: 6 U 122/11 entschieden, dass die nahezu identische Nachahmung eines Produkts von einem Mitbewerber wettbewerbswidrig ist.
In dem konkreten Fall produzierte und verkaufte das beklagte Unternehmen Einkaufswägen, welche von der Bauweise und der Optik nahezu identisch zu Produkten eines Mitbewerbers (Marktführer) waren. Unter anderem waren die Einkaufswägen der Beklagten auch mit denen der Klägerin stapelbar. Hiergegen wehrte sich der Konkurrent, und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Richter am OLG Köln gaben der Berufung statt. Es liege eine unlautere Nachahmung nach § 4 Nr. 9 UWG vor. Eine Nachahmung ist immer dann als unlauter anzusehen, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und zusätzliche unlauterkeitsbegründende Faktoren vorliegen. Der Einkaufswagen des Klägers weise eine solche wettbewerbliche Eigenart auf.
Hierzu das Gericht: „Wettbewerbliche Eigenart hat ein Erzeugnis, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr – anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen” oder „Dutzendware” der Fall ist – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen.“
Die wettbewerbliche Eigenart wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die fraglichen Gestaltungsmerkmale bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssten. Dies sei bei Einkaufswägen aufgrund verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten aber nicht der Fall. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass Immaterialgüter auch wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen können. Grundsätzlich ist der Schutz von Immaterialgütern Aufgabe des Rechts zum Schutz des Geistigen Eigentums (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrecht). Außerhalb des Schutzbereichs dieser Rechte ist eine Nachahmung grds. erlaubt. Eine gewisse Grenze bildet hierbei aber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches in § 4 Nr. 9 UWG näher beschreibt, wann eine Nachahmung unlauter ist. Während das Immaterialgüterrecht regelt „Ob“ eine (verbotene) Nachahmung vorliegt, schützt das Wettbewerbsrecht gegen das „Wie“ der Nachahmung, also die Art und Weise.