Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Köln: Zulässiger Hinweis auf Reise-Sicherungsschein auf Internetseite
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 01.02.2013, Az.: 6 W 21/13 entschieden, dass die Formulierung eines Reiseveranstalters „unsere Kunden gehen kein Risiko ein: Mit Ihrer Anzahlung garantiert ein Sicherungsschein Ihre Ansprüche” in seinem Leistungskatalog keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten nach dem UWG darstellt.
Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, da kein Verstoß gegen Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG festgestellt werden könne. Die Norm verlange, dass gesetzlich bestehende Rechte des Verbrauchers als Besonderheit herausgestellt würden und dadurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das Angebot des Werbenden zeichne sich gegenüber den Angeboten seiner Wettbewerber durch diese Besonderheit aus. Der Tatbestand sei dagegen nicht erfüllt, wenn der Unternehmer auf die gesetzlich verbrieften Rechte nur hinweise. Im vorliegenden Fall erwecke die Äußerung des Reiseveranstalters keine besondere Aufmerksamkeit, da sie sich nach Schriftgröße und Schriftbild in das unterbreitete Angebot nahtlos einfüge. Eine optische Hervorhebung habe nicht stattgefunden, so dass lediglich von einem Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Reisepreisabsicherung gemäß § 651 k BGB auszugehen sei.