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OLG Köln zur Höhe des Schadenersatzes in Filesharing-Prozessen
Das OLG Köln hat sich in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss, Az. 6 U 67/11, mit der Höhe des Schadenersatzes in Filesharing-Prozessen befasst und dabei einige durchaus interessante Fragestellungen angesprochen.
Bislang wurde gerade im Gerichtsbezirk Köln regelmäßig ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 150,00 EUR pro angeblich getauschtem Musiktitel zugesprochen. Grundlage dafür sollte der GEMA-Tarif VR W I ein Tarif, der u.a. für Hintergrundmusik im Bereich der Werbung eine Mindestlizenz von 100,00 EUR für bis zu 10.000,00 EUR Abrufe vorsieht.
In dem erwähnten Beschluss weist das Gericht zwar darauf hin, dass der Senat die geltend gemachten Ansprüche, also auch den Schadenersatzanspruch, dem Grunde nach als begründet ansieht. Allerdings hält das Gericht eine Berechnung des Schadens nach dem GEMA-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, für angezeigt.
Auch möchte sich das Gericht nicht mit dem pauschalen Vortrag zum Umfang der Rechtsverletzung begnügen, sondern fordert die Klägerinnen auf, zur Zahl der Zugriffe auf den Rechner des Beklagten vorzutragen oder in welcher Größenordnung sich Upload-Angebote nach den Ermittlungen der Klägerinnen bei der Rechtsverletzung in Tauschbörsen bewegen.
Einen weiteren interessanten Punkt, den wir in unseren Argumentationen stets angesprochen haben, erkennt vorliegend auch das Gericht: „Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer Schadenersatzansprüche. Eine – aus diesem Grund zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein.“