Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG München: Zusendung teiladressierter Werbeschreiben ist wettbewerbswidrig
Das OLG München hat mit Urteil vom … entschieden, dass auch ein sog. teiladressiertes Werbeschreiben eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 UWG und damit einen Wettbewerbsverstoß begründen kann.
Ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen schrieb per Post ehemalige Kunden an, mit dem Ziel, die Empfänger des Schreibens zu einer Rückkehr zu bewegen. Ein Kunde erklärte gegenüber der Beklagten, dass er für die Zukunft keine Werbeschreiben mehr erhalten wolle. Dessen ungeachtet sandte die Beklagte per Post weitere Werbeschreiben an die Adresse des Kunden. Die Schreiben waren allerdings nicht direkt an einen bestimmten Empfänger sondern „an die Bewohner des Hauses“ gerichtet.
Das OLG München sah in dem Verhalten der Beklagten eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da ein Verbraucher hartnäckig angesprochen werde, obwohl er zuvor deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine postalische Werbung wünsche. Die Tatsache, dass das Werbeschreiben teiladressiert war, schließe einen Wettbewerbsverstoß nicht aus. Die von der Beklagten vorgenommene Teiladressierung an alle Bewohner des Hauses ändere nichts daran, dass die Werbung auch in den Machtbereich des einen Kunden gelange, der zuvor ausdrücklich erklärt hat, dass er dies nicht wünsche.