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OLG München: IP-Speicherung beim Filesharing keine unzulässige Vorratsdatenspeicherung
Das OLG München hat mit Urteil vom 04.07.2011, Az. 6 W 496/11, entschieden, dass die Speicherung und Überwachung von dynamischen IP-Adressen rechtmäßig ist. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärte Vorratsdatenspeicherung vor.
In dem konkreten Fall hatte die Rechteinhaberin zunächst einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG geltend gemacht und so die Adressdaten des Anschlussinhabers erhalten. Der spätere Beklagte, dessen IP-Adresse durch die Log-Firma ermittelt worden war, hatte gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, weil er eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung gegeben sah. Dem folgte das Gericht jedoch nicht, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 113a TKG und nicht zu § 101 Abs. 9 UrhG ergangen war. Dementsprechend seien die Daten keinem Beweisverwertungsverbot unterworfen und könnten verwertet werden.