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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Nürnberg: Rechtsmissbrauch bei Massen-Abmahnung wegen fehlendem Facebook-Impressum

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13 entschieden, dass Massen-Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein können.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin innerhalb einer Woche 180 Abmahnungen wegen fehlenden oder fehlerhaften Impressumangaben auf der Internetseite Facebook ausgesprochen. Um eine solche Vielzahl an Abmahnungen zu bewerkstelligen, benutzte die Klägerin eine spezielle Such-Software, die an einem einzigen Tag bis zu 3,5 Millionen Rechtsverstöße dokumentieren konnte.

Das OLG Nürnberg (Berufungsverfahren) sah hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG und erklärte die Massenabmahnungen für unwirksam. Die Unterlassungsklage sein schon unzulässig. Das LG Regensburg hatte in erster Instanz einen Rechtsmissbrauch verneint.

Hierzu ergänzend aus den entscheidungsgründen des Urteils des OLG Nürnberg vom 03.12.2013: „Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Vorliegend ist von einer missbräuchlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches auszugehen  (…) Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann, zumal wenn es sich um geringfügige und/oder leicht zu ermittelnde Verstöße handelt oder wenn der Mitbewerber, obwohl er finanziell schwach ist, Abmahnungen in großer Zahl ausspricht oder trotz umfangreicher Abmahntätigkeit in keinem Fall den Anspruch gerichtlich durchzusetzen versucht.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer