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OLG Oldenburg: Geschäftspartner kann für Gewinnzusage haften
Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 27.06.2014, Az.: 11 U 23/11 entschieden, dass Empfänger einer Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB ihren Anspruch auf Leistung auch gegen Geschäftspartner (Dritte) des versprechenden Unternehmens durchsetzen können.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin erhielt per Post ein Schreiben mit der Überschrift: „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war eine Firma mit dem Namen „Buchungszentrumwest“. Wörtlich hieß es in dem Schreiben: „Sie sind ein Gewinner Frau …“ Weiter unten befand sich neben der Kategorie Preise der Name der Klägerin mit dem Hinweis: „3. Preis: 20 x 1.000,- Euro Bargeld“.
Als die Klägerin ihren Gewinn verlangte, stellte sich schnell heraus, dass die angegebene Firma in Wahrheit nicht existierte. Allerdings war in dem Schreiben eine Postfachadresse angegeben, sodass die Klägerin den Inhaber des Postfachs mit ihren Gewinnansprüchen konfrontierte. Dieser wies alle Zahlungsansprüche zurück. Nachdem die Erlangung eines Vollstreckungstitels wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Postfachinhabers nicht sinnvoll erschien, verlangte die Klägerin die Auszahlung der Gewinnzusage von dem (solventen) Geschäftspartner des Postfachbetreibers. Die Richter am OLG Oldenburg gaben der Klage statt, da sich im Verfahren herausgestellt hatte, dass der Beklagte Geschäftspartner mit dem Inhaber des Postfachs eng zusammengearbeitet hatte. Unter anderem hatte der Beklagte für den Versand der Schreiben die Adressen geliefert. Da die Voraussetzungen des § 661a BGB im Übrigen unproblematisch vorlagen, wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt.