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OLG Oldenburg: Kein Anspruch von Unternehmen auf Abwerbeverbot ihrer Handelsvertreter
Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 18.05.2012, Az.: 1 U 98/07 entschieden, dass einzelne Handelsvertreter von einem Konkurrenzunternehmen abgeworben werden dürfen- ohne das hierin ein Wettbewerbsverstoß liegt.
Ein Tiefkühlkost-Unternehmen ging gerichtlich gegen ein kleineres Konkurrenzunternehmen vor. Der Vorwurf: Der Konkurrent habe systematisch Handelsvertreter der Klägerin abgeworben und damit das Unternehmen der Klägerin geschwächt. Das OLG Oldenburg bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des LG Oldenburg und wies die Klage (Unterlassung, Schadensersatz) ab. Hierzu aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 18.05.2012:
„Der Handel mit tiefgekühlten Lebensmitteln ist ein großer und umkämpfter Markt. Um die Ware an den Kunden zu bringen, setzen die Unternehmen häufig Handelsvertreter als Verkaufsfahrer ein. Diese Handelsvertreter tragen damit ganz wesentlich zum Erfolg der Unternehmen bei.
Ein großes Tiefkühlkost-Unternehmen hatte gegen einen kleineren Mitbewerber Klage vor dem Landgericht Osnabrück erhoben: Der Mitbewerber habe zahlreiche Handelsvertreter des großen Unternehmens systematisch abgeworben. Ziel sei dabei gewesen, das Konkurrenzunternehmen quasi auszuhöhlen.
Die klagende Fima wollte dem Mitbewerber jegliche Abwerbung von Handelsvertretern gerichtlich untersagen lassen. Außerdem solle der Mitbewerber für einen angeblich durch die Abwerbungen entstandenen Schaden in Höhe von rund 20 Millionen Euro aufkommen.
Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen: Ein systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben sei nicht zu erkennen. Der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dieses Urteil jetzt im Wesentlichen bestätigt. Dem Konkurrenzunternehmen könne das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagt werden. Einzelne Vorfälle seien außerdem verjährt. Auch für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sah das Gericht keine Grundlage.“