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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Oldenburg: Kein Anspruch von Unternehmen auf Abwerbeverbot ihrer Handelsvertreter

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 18.05.2012, Az.: 1 U 98/07 entschieden, dass einzelne Handelsvertreter von einem Konkurrenzunternehmen abgeworben werden dürfen- ohne das hierin ein Wettbewerbsverstoß liegt.

Ein Tiefkühlkost-Unternehmen ging gerichtlich gegen ein kleineres Konkurrenzunternehmen vor. Der Vorwurf: Der Konkurrent habe systematisch Handelsvertreter der Klägerin abgeworben und damit das Unternehmen der Klägerin geschwächt. Das OLG Oldenburg bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des LG Oldenburg und wies die Klage (Unterlassung, Schadensersatz) ab. Hierzu aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 18.05.2012:

„Der Handel mit tiefgekühlten Lebensmitteln ist ein großer und umkämpfter Markt. Um die Ware an den Kunden zu bringen, setzen die Unternehmen häufig Handelsvertreter als Verkaufsfahrer ein. Diese Handelsvertreter tragen damit ganz wesentlich zum Erfolg der Unternehmen bei.

Ein großes Tiefkühlkost-Unternehmen hatte gegen einen kleineren Mitbewerber Klage vor dem Landgericht Osnabrück erhoben: Der Mitbewerber habe zahlreiche Handelsvertreter des großen Unternehmens systematisch abgeworben. Ziel sei dabei gewesen, das Konkurrenzunternehmen quasi auszuhöhlen.

Die klagende Fima wollte dem Mitbewerber jegliche Abwerbung von Handelsvertretern gerichtlich untersagen lassen. Außerdem solle der Mitbewerber für einen angeblich durch die Abwerbungen entstandenen Schaden in Höhe von rund 20 Millionen Euro aufkommen.

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen: Ein systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben sei nicht zu erkennen. Der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dieses Urteil jetzt im Wesentlichen bestätigt. Dem Konkurrenzunternehmen könne das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagt werden. Einzelne Vorfälle seien außerdem verjährt. Auch für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sah das Gericht keine Grundlage.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer