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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Saarbrücken: Keine Verjährung trotz Kenntnis durch Dritten

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 23.10.2013, Az.: 1 U 225/12 entschieden, dass in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Beklagte sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, wenn ein mittelbar beteiligter Dritter seit geraumer Zeit Kenntnis von dem begangen Wettbewerbsverstoß hatte.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, ging gegen den Beklagten wegen unerlaubter Telefonanrufe vor. Der Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung, § 11 UWG. Demnach gilt für Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, vgl. § 11 Abs. 2 UWG.

Die Klägerin selbst wisse zwar erst seit kurzem von dem im Raum stehenden Wettbewerbsverstoß. Allerdings müsse sie sich das Wissen eines Dritten, der Industrie- und Handelskammer (IHK), analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, da diese schon vor geraumer Zeit von der angeblichen Rechtsverletzung erfahren und die Klägerin später informiert habe.

Die Richter am OLG Saarbrücken konnten keine Verjährung des Unterlassungsanspruchs erkennen. Eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB komme vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der IHK nicht um einen „Wissensvertreter“ gehandelt habe. Als „Wissensvertreter“ könne nur derjenige angesehen werden, welcher in die Betriebs- und Organisationsstruktur des Geschäftsherrn eingebunden sei und als Repräsentant nach außen hin tätig wird. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei der Klägerin und der IHK handele es sich um zwei rechtlich selbstständige Organisationen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer