Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Saarbrücken: Zu rechtswidrigen Wucher-Tarifen bei Call-by-Call
Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 20.02.2014, Az.: 4 U 442/12 entschieden, dass einem Anbieter von sog. Call-by-Call Internettarifen kein Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung zusteht, wenn von den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem Kunden in erheblicher Weise abgewichen wird.
Ein Internetanbieter, der spätere Kläger, erhöhte das Entgelt für den Datenaustausch über das Internet von 0,0199 Euro pro Minute auf 0,02499 Euro pro Minute. Ferner wurde für jeden neuen Einwahlvorgang ein zusätzliches Entgelt von 1,99 Euro fällig. Bei einem Großteil der Kunden des Klägers hatte dies zur Folge, dass sich die monatliche Rechnung um 50% bis 100% erhöhte. Nachdem mehrere Kunden sich weigerten, das erhöhte Entgelt zu zahlen, ging der Kläger im Wege der Leistungsklage gerichtlich vor. Die Richter am OLG Saarbrücken wiesen die Zahlungsklage ab. Ein wirksamer Anspruch auf Zahlung des erhöhten Entgelts sei nicht entstanden, da das zugrunde liegende Rechtsgeschäft als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB einzustufen sei. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein ausgeprägtes Missverhältnis, ein Zahlungsanspruch sei deshalb nicht wirksam entstanden.
Die marktüblichen Kosten für einen Einwahlvorgang bezifferte das Gericht auf 15 Cent. Der Kläger verlangte hierfür aber 1,99 Euro, was nach Auffassung der Richter in keinerlei Verhältnis zur erbrachten Leistung des Klägers stehe. Der geforderte Betrag sei damit als deutlich überhöht und unangemessen zu qualifizieren. Im Übrigen stellte das erkennende Gericht beim Kläger eine verwerfliche Gesinnung fest. Dieser habe bewusst damit gerechnet, dass viele seiner Kunden die zwischenzeitlich erhöhten Gebührensätze nicht (sofort) bemerken würden. Hierauf hätte der Kläger vor dem Einwahlvorgang deutlich hinweisen müssen.