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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Saarbrücken: Zulässige Werbung mit „Wir haben die bessere Energie!“

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 18.12.2013, Az.: 1 U 36/13 entschieden, dass die Werbeaussage „Wir haben die bessere Energie!“ rechtlich zulässig ist.

Ein Energieversorgungsunternehmen warb mit der oben genannten Aussage. Hiergegen wehrte sich ein Mitbewerber und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, es liege eine wettbewerbsrechtlich unzulässige irreführende Werbung vor. Die vom Kläger ins Feld geführte Vorschrift regelt u.a. die Zulässigkeit einer sog. Allleinstellungswerbung. Demnach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die eigene Leistungsfähigkeit des Unternehmens enthält, mithin wenn der Werbende behauptet, gegenüber Mitbewerbern in einem bestimmten Geschäftsbereich einen Vorsprung (Alleinstellungsmerkmal) zu haben. Der BGH verlangt für die Zulässigkeit einer solchen Werbung, dass sie wahr ist und dass der behauptete Vorsprung deutlich sowie von gewisser Stetigkeit ist, vgl. BGH Urteil vom 17. Juni 2004 – I ZR 284/01. Nichtssagende Aussagen fallen aber von vornherein nicht unter den Irreführungstatbestand des § 5 UWG, da sie objektiv nicht nachprüfbar sind und die Gefahr der Täuschung über unwahre Angaben von vornherein nicht besteht.

Im konkreten Fall habe die Beklagte keine Tatsachenbehauptung verbreitet. Die getroffene Aussage sei als bewusst übertriebene Anpreisung zu werten, produkt- oder unternehmensbezogene Merkmale könnten hieraus aber nicht abgeleitet werden. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe damit nicht.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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