Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Saarbrücken: Zulässige Werbung mit „Wir haben die bessere Energie!“
Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 18.12.2013, Az.: 1 U 36/13 entschieden, dass die Werbeaussage „Wir haben die bessere Energie!“ rechtlich zulässig ist.
Ein Energieversorgungsunternehmen warb mit der oben genannten Aussage. Hiergegen wehrte sich ein Mitbewerber und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, es liege eine wettbewerbsrechtlich unzulässige irreführende Werbung vor. Die vom Kläger ins Feld geführte Vorschrift regelt u.a. die Zulässigkeit einer sog. Allleinstellungswerbung. Demnach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die eigene Leistungsfähigkeit des Unternehmens enthält, mithin wenn der Werbende behauptet, gegenüber Mitbewerbern in einem bestimmten Geschäftsbereich einen Vorsprung (Alleinstellungsmerkmal) zu haben. Der BGH verlangt für die Zulässigkeit einer solchen Werbung, dass sie wahr ist und dass der behauptete Vorsprung deutlich sowie von gewisser Stetigkeit ist, vgl. BGH Urteil vom 17. Juni 2004 – I ZR 284/01. Nichtssagende Aussagen fallen aber von vornherein nicht unter den Irreführungstatbestand des § 5 UWG, da sie objektiv nicht nachprüfbar sind und die Gefahr der Täuschung über unwahre Angaben von vornherein nicht besteht.
Im konkreten Fall habe die Beklagte keine Tatsachenbehauptung verbreitet. Die getroffene Aussage sei als bewusst übertriebene Anpreisung zu werten, produkt- oder unternehmensbezogene Merkmale könnten hieraus aber nicht abgeleitet werden. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe damit nicht.