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OLG Schleswig: Hinweis auf Hörgeräteakustikern durch HNO-Arzt kann wettbewerbswidrig sein
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 14.01.2013, Az.: 6 U 16/11 entschieden, dass ein HNO-Arzt sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er Patienten aus eigenem Antrieb heraus einen Hörgeräteakustiker in räumlicher Nähe zur Arztpraxis empfiehlt, ohne zuvor um eine Empfehlung gefragt worden zu sein.
Ein Patient begab sich wegen Schwerhörigkeit in die Praxis des beklagten Arztes und bekam ein Hörgerät verordnet. Auf die Frage des Arztes, ob er denn schon einen Hörgeräteakustiker habe, antwortete der Patient mit Nein. Der Arzt wies auf zwei in derselben Gemeinde ansässigen Hörakustiker hin, ohne dass der Patient darum gebeten hätte. Einer der Hörakustiker befand sich im gleichen Haus wie die Arztpraxis.
Das Gericht sah in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Danach ist die unerlaubte Zuweisung durch einen Arzt verboten. Wörtlich heißt es: „Er (Anm.: der Arzt) darf seinen Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“ Eine Verweisung bzw. Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Arzt von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig wird und Anbieter gesundheitlicher Leistungen benennt.