Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Schleswig-Holstein: AGB von „klarmobil“ teilweise rechtswidrig
Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27.03.2012, Az.: 2 U 2/11 entschieden, dass mehrere AGB-Klauseln des Mobilfunkanbieters klarmobil GmbH rechtswidrig sind.
Die Richter stuften vor allem eine Klausel als unwirksam ein. Demnach verlangte klarmobil bei der Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrages eine Rückzahlungsgebühr.
Laut klarmobil handele es sich hierbei um ein „Dienstleistungsentgelt“. Das Gericht stellte klar, dass die Klausel gegen § 307 BGB verstoße, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen würden. Der Kunde habe nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines noch vorhandenen Prepaid-Guthabens, auch wenn dies in den Vertragsbedingungen nicht gesondert geregelt sei. Denn, so das Gericht, die Auszahlung sei für den Mobilfunkanbieter keine echte Leistung für das ein Entgelt verlangt werden könnte. Ein gesonderter Rückzahlungsvertrag sei nicht zu Stande gekommen. Jeder Kunde habe ein Recht auf Auszahlung seines Guthabens, ohne dass hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.