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OLG Schleswig-Holstein: Pauschale in Höhe von 10 EUR für Rücklastschrift bei Mobilfunkvertrag unangemessen
Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 26. März 2013, Az.: 2 U 7/12 entschieden, dass eine durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) festgesetzte Schadenspauschale in Höhe von 10 Euro für Rücklastschriften unwirksam ist.
Eine Rücklastschrift entsteht, wenn eine Abbuchung per Lastschriftverfahren nicht erfolgen kann. Im konkreten Fall forderte ein Mobilfunkanbieter für anfallende Rücklastschriften einen pauschalen Schadensbetrag von 10 Euro, falls der Kunde die Nichtabbuchung zu begleichen habe. Eine solche Vereinbarung durch AGB verstößt nach Ansicht des Gerichts jedoch gegen § 309 Nr. 5a BGB, da die Pauschale von 10 Euro nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den zu erwartenden Schaden übersteigt. Der beklagte Mobilfunkanbieter konnte nicht schlüssig darlegen, dass die Rücklastschriftpauschale von 10 Euro dem branchentypischen Schaden entspricht, der durch eine Rücklastschrift entsteht. Dieser sei weitaus geringer anzusetzen (max. circa 6 Euro).