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OLG Schleswig: Werbung mit „Olympischen Preisen“ als Verstoß gegen OlympSchG
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 26.06.2013, Az. 6 U 31/12 entschieden, dass die Werbung eines Kontaktlinsenhändlers unzulässig ist. Grund hierfür sei, dass die getroffene Äußerung sich in unzulässiger Art und Weise des positiven Images der Olympischen Spiele bediene.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Eine Firma vertrieb während der olympischen Spiele in Peking Kontaktlinsen und bewarb hierfür ihre Produkte mit den Anpreisungen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise". Hiergegen wehrte sich der Deutsche Olympische Sportbund und forderte von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab umgehend die geforderte Erklärung ab, weigerte sich jedoch die damit verbundenen Abmahnkosten zu bezahlen, da die Werbung ihrer Ansicht nach zulässig gewesen sei. Das OLG Schleswig hielt die Abmahnung allerdings für berechtigt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten. Die Werbung verstoße gegen § 3 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Demnach ist jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr untersagt, durch die eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder durch die die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Gegen Letzteres (Ausnutzen der Wertschätzung) habe die Beklagte verstoßen, so die Richter am für Wettbewerbssachen zuständigen 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
Die Werbung der Beklagten nutze das positive Image und die Wertschätzung der Olympischen Spiele zur Anpreisung ihrer Waren. Hierbei handele es sich nicht mehr bloß um ein erlaubtes Ausnutzen des Aufmerksamkeitswertes der Olympischen Spiele. Vielmehr sei die Grenze zu einem unerlaubten Ausnutzen der positiven Assoziationen, die der Verkehr mit den Olympischen Spielen verbinde, überschritten worden. Die olympischen Bezeichnungen würden von der Beklagten bewusst zur Beschreibung des Angebotsinhaltes eingesetzt. Eine zeitliche Begrenzung der Werbung, etwa auf die Dauer der Olympischen Spiele, habe nicht stattgefunden. Der Einwand der Beklagten, das Image der Olympischen Spiele habe in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl von Dopingfällen gelitten, überzeugte das Gericht nicht. Denn wenn die Beklagte nicht selbst von einem positiven Image der Olympischen Spiele ausgegangen wäre, hätte sie olympische Bezeichnungen in ihrer Werbung wohl kaum verwendet. Da die Abmahnung berechtigt war, verurteilte das Gericht die Beklagte antragsgemäß zur Begleichung der angefallenen Abmahnkosten.