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OLG Stuttgart: Werbung für Elektrogerät muss Typenbezeichnung enthalten
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 U 97/12 entschieden, dass ein Händler sich irreführend verhält, wenn im Rahmen einer Werbeaussage die genaue Typenbezeichnung für ein Elektrogerät fehlt.
Die Beklagte vertrieb als Einzelhändlerin Elektrohaushaltsgeräte, darunter auch Waschmaschinen verschiedener Hersteller. Im Rahmen einer Werbeanzeige bewarb sie eine Waschmaschine und gab dabei verschiedene Merkmale der Ware an, unter anderem Marke, Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse und Preis. Allerdings fehlte die genaue Typenbezeichnung der Maschine.
Das OLG Stuttgart bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des LG Stuttgarts und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Es liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (Irreführung durch Unterlassen) vor, da wesentliche Merkmale der Ware nicht wiedergegeben worden seien. Die Werbung enthalte eine Vielzahl von technischen Angaben, so dass der angesprochene Abnehmerkreis in die Lage versetzt werde eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Von einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung könne nicht mehr gesprochen werden. Aus diesem Grunde hätte die Beklagte die besonderen gesetzlichen Informationspflichten des § 5a Abs. 3 UWG beachten müssen. Durch das Weglassen der genauen Typenbezeichnung werde dem Verbraucher ein wesentliches Merkmal vorenthalten. Die Angabe der Typenbezeichnung sei im Geschäftsverkehr auch üblich und könne deshalb vom Verkehr erwartet werden. Gerade durch Angabe der genauen Typenbezeichnung werde der potentielle Käufer in die Lage versetzt, das beworbene Produkt eindeutig zu identifizieren und so eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen, urteilten die Richter.