Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Rasch Rechtsanwälte – Abmahnung – Robbie Williams – Take The Crown
Abmahnende Kanzlei: Rasch Rechtsanwälte
Rechteinhaber: Universal Music GmbH
Betroffenes Werk: Robbie Williams – Take The Crown
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Anschlussinhaber regelrecht schockiert sind nach dem Erhalt einer Abmahnung. In den meisten Fällen liegt dies unter anderem an der Forderungshöhe. Beträge von mehreren Hundert Euro –so wie hier – sind (leider) die Regel, auch wenn nicht in jedem Fall tatsächlich ein Zahlungsanspruch in der genannten Höhe besteht.
Grundsätzlich muss gesagt werden, dass eine Abmahnung nicht dazu dient, möglichst hohe Zahlbeträge durchzusetzen. Bei einer gegebenen Haftung des Anschlussinhabers kann zwar – je nach Einzelfall – ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten oder Schadenersatz bestehen. Hauptsächlich verfolgt die Abmahnung aber das Ziel, den Anschlussinhaber auf ein Fehlverhalten – hier: das unerlaubte Tauschen von Musik, Filmen, Software usw. – hinzuweisen und dieses Verhalten zu unterbinden. Dazu ist es nicht ausreichend, das beanstandete Verhalten einfach einzustellen. Erforderlich ist vielmehr – wenn eine Verantwortlichkeit tatsächlich besteht – dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Nur auf diese Weise können der Unterlassungsanspruch erfüllt und gleichzeitig hohe Kostenrisiken vermieden werden.
Auf keinen Fall sollte aber die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden, die dem Schreiben beiliegt. Hier sollte eine anwaltliche Beratung eingeholt werden und anschließend auch entschieden werden, was betreffend den Zahlungsanspruch zu tun ist.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollten daher folgende Schritte beachtet werden:
1. Ruhe bewahren. Dass mit der Abmahnung Druck und Stress erzeugt werden sollen, ist normal und gewollt.
2. Feststellen der tatsächlichen Umstände: trifft der Rechtsverstoß zu?
3. Falls ja: wie kann dennoch angemessen auf Unterlassungsanspruch und Forderung reagiert werden?
4. Falls nein: wie soll der Anspruch zurück gewiesen werden, insbesondere sollte gleichwohl eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? Anmerkung: in keinem Fall sollte dabei die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden!
5. Reaktion innerhalb der Frist! Keinerlei Reaktion auf das Abmahnschreiben birgt die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage in sich. Das Risiko hierfür scheint im Jahr 2011 deutlich höher zu liegen als in den Jahren davor.
Auf das Urheberrecht spezialisierte Anwälte haben Erfahrung mit Fällen der vorbeschriebenen Art und werden Ihnen dabei helfen, richtig zu reagieren.