Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechte des Käufers bei Kauf von gefälschten Markenprodukten (Plagiat)
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Weist der Verkäufer in seiner Angebotsbeschreibung darauf hin, dass es sich bei der Kaufsache um ein Markenprodukt handelt, obwohl der Kaufgegenstand eine Fälschung (ein sog. Plagiat) darstellt, liegt aus der Sicht des Käufers ein Mangel der Kaufsache vor. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte nach § 437 zu. Außerdem kommt eine Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Dieser Anspruch ist neben den Mängelrechten anwendbar.
Dem Markenrechtsinhaber steht ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch aus dem Markengesetz zu, § 14 Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG.
Für den Verkäufer hingegen kann das Angebot gefälschter Markenware auch strafrechtliche Folgen (u.a. Betrug) haben.